Neues Gebäudemodernisierungsgesetz 2026: Welche Heizung darf ich jetzt noch einbauen?
Gas, Öl, Wärmepumpe oder Fernwärme? Was Eigentümer seit Juli 2026 über Heizungstausch, Brennstoffvorgaben und Förderung wissen müssen – mit besonderem Hinweis für Baden-Württemberg.
Seit dem 29. Juli 2026 gelten in Deutschland wesentliche Neuregelungen für die Wärmeversorgung von Gebäuden. Das bisherige Gebäudeenergiegesetz wurde zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) weiterentwickelt. Eine der wichtigsten Änderungen: Die bisherige einheitliche Vorgabe, wonach neu eingebaute Heizungen grundsätzlich mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen mussten, ist entfallen.
Eigentümer haben damit wieder mehr Freiheit bei der Wahl des Heizsystems. Neben Wärmepumpen, Wärmenetzen, Biomasse- und Hybridlösungen können grundsätzlich auch weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede technisch zulässige Heizungsart langfristig automatisch die wirtschaftlich sinnvollste Lösung ist.
Gerade bei Gas- und Ölheizungen müssen zukünftige Anforderungen an die eingesetzten Brennstoffe berücksichtigt werden. Hinzu kommen Betriebskosten, mögliche Veränderungen der Energiepreise und Netzkosten sowie landesrechtliche Vorgaben.
Was hat sich mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz geändert?
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz entfällt die frühere pauschale 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien bei neu eingebauten Heizungen. Eigentümer können die Heiztechnik damit wieder stärker anhand des konkreten Gebäudes und der individuellen Rahmenbedingungen auswählen.
Damit kommen unter anderem Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Fern- oder Gebäudewärme, Hybridlösungen sowie grundsätzlich auch Gas-, Flüssiggas- und Ölheizungen in Betracht.
Für fossile Heizsysteme bedeutet die neue Technologieoffenheit jedoch nicht, dass Erdgas oder fossiles Heizöl über die gesamte Lebensdauer einer neu eingebauten Anlage unverändert eingesetzt werden können.
Darf ich 2026 wieder eine Gas- oder Ölheizung einbauen?
Grundsätzlich ja.
Wer in einem bestehenden Gebäude eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss jedoch die sogenannte Biotreppe berücksichtigen.
Bei Heizungsanlagen, die nach Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden, müssen künftig steigende Anteile der bereitgestellten Wärme aus gesetzlich anerkannten biogenen beziehungsweise klimafreundlichen Brennstoffen stammen.
Vorgesehen sind mindestens 10 Prozent ab 1. Januar 2029, 15 Prozent ab 1. Januar 2030, 30 Prozent ab 1. Januar 2035 und 60 Prozent ab 1. Januar 2040. Dazu können beispielsweise Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie bestimmte Wasserstoffarten und daraus hergestellte Derivate gehören.
Wer sich heute für eine neue Gas- oder Ölheizung entscheidet, sollte deshalb nicht nur die Anschaffungskosten vergleichen. Auch die zukünftige Verfügbarkeit und Preisentwicklung der erforderlichen Brennstoffe sollte in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einbezogen werden.
Was gilt ab 2045?
Für die Wärmeversorgung mit Gas, Öl und Flüssiggas ist eine vollständige Umstellung auf klimaneutrale Brennstoffe ab 2045 vorgesehen.
Wichtig ist dabei eine rechtliche Feinheit: Die konkrete Grüngas- und Grünheizölquote ist derzeit noch nicht vollständig ausgestaltet. § 42a GModG verpflichtet die Bundesregierung, bis zum 1. Dezember 2026 ein gesondertes Gesetz vorzulegen. Dieses soll die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die für die Gebäudewärme angebotenen Brennstoffe ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen.
Deshalb sollte derzeit nicht der Eindruck entstehen, dass bereits sämtliche Detailregelungen bis 2045 abschließend feststehen. Die grundsätzliche Richtung ist gesetzlich vorgegeben, die konkrete Ausgestaltung wird jedoch noch ergänzt.
Besonderheit in Baden-Württemberg: Das EWärmeG muss zusätzlich beachtet werden
Für Eigentümer in Baden-Württemberg reicht es nicht aus, ausschließlich auf das neue Bundesrecht zu schauen.
§ 9 des Gebäudemodernisierungsgesetzes erlaubt den Bundesländern ausdrücklich, weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Wärme festzulegen.
In Baden-Württemberg ist daher zusätzlich das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG BW) zu beachten.
Bei den vom EWärmeG erfassten Bestandsgebäuden – insbesondere Gebäuden, die bereits am 1. Januar 2009 bestanden – muss beim Austausch einer zentralen Heizungsanlage grundsätzlich ein Anteil von 15 Prozent erneuerbarer Wärme erfüllt werden. Alternativ beziehungsweise ergänzend können je nach Gebäude gesetzlich anerkannte Ersatzmaßnahmen angerechnet werden. Dazu können beispielsweise bestimmte Maßnahmen am baulichen Wärmeschutz, Photovoltaik oder ein Sanierungsfahrplan gehören.
Für Eigentümer in Baden-Württemberg bedeutet das:
Eine Gas- oder Ölheizung kann bundesrechtlich grundsätzlich zulässig sein – trotzdem müssen zusätzlich die Anforderungen des EWärmeG Baden-Württemberg für das konkrete Gebäude geprüft und erfüllt werden.
Gerade deshalb sollte ein Heizungstausch in Baden-Württemberg immer anhand von Bundesrecht und Landesrecht gemeinsam beurteilt werden.
Ist eine neue Gasheizung damit wieder eine sinnvolle Lösung?
Ob eine Gas-, Öl-, Wärmepumpen-, Biomasse- oder Wärmenetzlösung wirtschaftlich sinnvoll ist, lässt sich nicht allein anhand der gesetzlichen Zulässigkeit beantworten.
Entscheidend sind unter anderem der tatsächliche Wärmebedarf des Gebäudes, die Heizlast, die vorhandenen Heizflächen, die erforderlichen Vorlauftemperaturen, der energetische Zustand der Gebäudehülle, geplante Sanierungsmaßnahmen, die örtliche Infrastruktur sowie die voraussichtlichen Investitions- und Betriebskosten.
Auch ein älteres oder noch nicht vollständig saniertes Gebäude schließt den Einsatz einer Wärmepumpe nicht automatisch aus. Besonders wichtig sind die benötigte Vorlauftemperatur und die Heizlast. Als Orientierung nennt die Informationsplattform des Bundes eine maximale Vorlauftemperatur von etwa 55 °C als günstige Voraussetzung für einen effizienten Betrieb einer Luftwärmepumpe über das Jahr.
In manchen Gebäuden reicht bereits die Optimierung der Heizungsanlage oder der Austausch einzelner Heizkörper. In anderen Gebäuden können zunächst energetische Verbesserungen sinnvoll sein.
Deshalb sollte die Entscheidung nicht nach dem Schema „Altbau gleich Gasheizung“ oder „Förderung gleich Wärmepumpe“ getroffen werden.
Warum eine Heizlastberechnung vor dem Heizungstausch sinnvoll ist
Eine wichtige Grundlage für die Auswahl und Dimensionierung einer neuen Heizungsanlage ist die Heizlastberechnung.
Sie ermittelt, welche Heizleistung das Gebäude unter definierten Bedingungen tatsächlich benötigt. Dadurch lässt sich vermeiden, dass eine neue Heizungsanlage unnötig groß oder zu klein dimensioniert wird.
Insbesondere bei einer geplanten Wärmepumpe können zusätzlich die vorhandenen Heizkörper, die erforderlichen Systemtemperaturen und mögliche Optimierungsmaßnahmen untersucht werden.
So lässt sich deutlich fundierter beurteilen, welche Heiztechnik zum Gebäude passt.
Wie hoch ist die Heizungsförderung seit Juli 2026?
Parallel zur gesetzlichen Neuregelung wurden auch die Bedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) angepasst. Die neuen Bedingungen gelten seit dem 21. Juli 2026.
Für förderfähige Heizsysteme beträgt die Grundförderung derzeit 30 Prozent der förderfähigen Kosten.
Bei einem Einfamilienhaus können aktuell maximal 28.000 Euro als förderfähige Kosten berücksichtigt werden. Für die zweite bis sechste Wohneinheit eines Mehrfamilienhauses gelten jeweils 15.000 Euro und ab der siebten Wohneinheit jeweils 8.000 Euro.
Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und anschließend halbjährlich zum 1. Februar beziehungsweise 1. August um jeweils 750 Euro.
Für selbstnutzende Eigentümer kann zusätzlich ein Klimageschwindigkeitsbonus von derzeit 16 Prozent in Betracht kommen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Bonus sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte und entfällt für Anträge ab dem 1. August 2028.
Zusätzlich gibt es einen einkommensabhängigen Bonus. Er beträgt derzeit 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Bei einem kindergeldberechtigten minderjährigen Kind im Haushalt erhöht sich die entsprechende Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro.
Wichtig: Die einzelnen Förderbausteine können nicht in jedem Fall unbegrenzt addiert werden. Bei selbstnutzenden Eigentümern liegt die Gesamtförderung grundsätzlich bei maximal 70 Prozent. Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 30.000 Euro kann die Obergrenze unter den entsprechenden Voraussetzungen bei 80 Prozent liegen.
Beispiel: Einfamilienhaus mit förderfähiger Heizung
Angenommen, eine förderfähige neue Heizungsanlage einschließlich anrechenbarer Umfeldmaßnahmen kostet insgesamt 32.000 Euro.
Da bei einem Einfamilienhaus derzeit maximal 28.000 Euro berücksichtigt werden, wird der Zuschuss auf Grundlage dieser 28.000 Euro berechnet.
Bei ausschließlicher Grundförderung von 30 Prozent ergibt sich damit:
28.000 Euro × 30 Prozent = 8.400 Euro Zuschuss.
Ob zusätzlich ein Klima- oder Einkommensbonus möglich ist, hängt von der persönlichen Situation, der bestehenden Heizung und den jeweiligen Fördervoraussetzungen ab.
Gas- oder Ölheizung erlaubt – aber nicht automatisch gefördert
Ein besonders wichtiger Unterschied besteht zwischen gesetzlicher Zulässigkeit und Förderfähigkeit.
Nur weil eine neue Gas- oder Ölheizung nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz grundsätzlich eingebaut werden darf, bedeutet das nicht, dass eine konventionelle fossile Gas- oder Ölheizung über die reguläre KfW-Heizungsförderung gefördert wird.
Die aktuelle KfW-Heizungsförderung umfasst beispielsweise Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasseheizungen, Brennstoffzellenheizungen, bestimmte innovative erneuerbare Heizsysteme sowie Gebäude- und Wärmenetzanschlüsse. Bei wasserstofffähigen Heizungen können unter bestimmten Voraussetzungen die Investitionsmehrkosten förderfähig sein.
Die Aussage „Gasheizungen sind wieder erlaubt“ darf daher nicht mit „Gasheizungen werden wieder staatlich gefördert“ verwechselt werden.
Warum die höchste Förderung nicht automatisch die beste Heizung bedeutet
Die Förderung kann die Investitionskosten deutlich beeinflussen. Trotzdem sollte sie nicht der einzige Grund für die Wahl eines Heizsystems sein.
Eine Heizungsanlage wird in der Regel für viele Jahre geplant. Deshalb sind neben der Anfangsinvestition insbesondere die langfristige technische Eignung, die benötigten Systemtemperaturen, zukünftige Sanierungen, Brennstoff- beziehungsweise Stromkosten und die Entwicklung der örtlichen Energieinfrastruktur zu berücksichtigen.
Bei einer neuen Gas- oder Ölheizung müssen zusätzlich die zukünftigen Vorgaben der Biotreppe bedacht werden.
Der sinnvolle Ablauf vor einem Heizungstausch
Wer 2026 einen Heizungstausch plant, sollte die Entscheidung möglichst in dieser Reihenfolge treffen:
- Gebäude energetisch beurteilen: Zustand von Dach, Außenwänden, Fenstern, Kellerdecke und bestehender Heizungsanlage untersuchen.
- Heizlast ermitteln: Berechnen, welche Heizleistung das Gebäude tatsächlich benötigt.
- Heizflächen und Systemtemperaturen prüfen: Ermitteln, welche Vorlauftemperaturen erforderlich sind und ob vorhandene Heizkörper geeignet sind.
- Mögliche Heizsysteme vergleichen: Wärmepumpe, Wärmenetz, Biomasse, Hybridlösung sowie gegebenenfalls Gas oder Öl technisch und wirtschaftlich gegenüberstellen.
- Bundes- und Landesrecht prüfen: In Baden-Württemberg insbesondere auch das EWärmeG berücksichtigen.
- Förderung vor Beauftragung prüfen: Förderfähigkeit und Antragstellung klären, bevor mit dem Vorhaben begonnen wird.
- Zukünftige Sanierungen berücksichtigen: Bereits geplante Dämmmaßnahmen, Fenstertausch oder andere Modernisierungen in die Dimensionierung der Heizung einbeziehen.
Erst aus diesem Gesamtbild lässt sich ableiten, welche Heizungsanlage langfristig technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist.
Fazit
Das Gebäudemodernisierungsgesetz 2026 schafft bei der Wahl der Heiztechnik wieder mehr Entscheidungsfreiheit. Auch Gas- und Ölheizungen dürfen grundsätzlich weiterhin eingebaut werden.
Diese Freiheit bedeutet jedoch nicht, dass fossile Heizungen wieder ohne weitere Anforderungen betrieben werden können. Für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen im Gebäudebestand gilt ab 2029 die Biotreppe mit steigenden Anteilen klimafreundlicher Brennstoffe. Für 2045 ist die vollständige Umstellung der für die Gebäudewärme in Verkehr gebrachten Brennstoffe auf klimaneutrale Energieträger vorgesehen; die detaillierte Grüngas- und Grünheizölregelung wird noch gesetzlich ausgestaltet.
In Baden-Württemberg kommt zusätzlich das EWärmeG des Landes hinzu. Deshalb sollte vor einem Heizungstausch immer geprüft werden, welche Anforderungen für das konkrete Gebäude tatsächlich gelten.
Auch bei der Förderung gilt: Eine technisch und rechtlich zulässige Heizung ist nicht automatisch förderfähig. Die aktuelle BEG-Förderung setzt gezielt auf klimafreundliche Heizsysteme.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht nur:
„Welche Heizung darf ich 2026 noch einbauen?“
Sondern:
„Welche Heizungsanlage erfüllt die rechtlichen Anforderungen, passt technisch zu meinem Gebäude und bleibt langfristig wirtschaftlich sinnvoll?“
Stand der Informationen: 13. August 2026. Gesetzliche Vorgaben und Förderbedingungen können sich ändern. Vor Vertragsabschluss beziehungsweise Antragstellung sollten die für das konkrete Gebäude geltenden Anforderungen und die aktuellen Förderbedingungen erneut geprüft werden.
Quellenstand: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), Bundesregierung/Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, KfW-Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (Programm 458) sowie Informationen des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zum EWärmeG BW.
