KfW-Heizungsförderung ab 2027: So verändert sich die Förderung beim Heizungstausch
Wer in den kommenden Jahren seine alte Heizung austauschen und dafür die KfW-Heizungsförderung für Privatpersonen (Zuschuss 458) nutzen möchte, sollte die kommenden Änderungen kennen. Denn ab Februar 2027 werden sowohl die maximal förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit als auch der Klimageschwindigkeitsbonus schrittweise reduziert.
Die Grundförderung beträgt grundsätzlich weiterhin 30 Prozent. Für Wärmepumpen ist allerdings ab dem ersten Quartal 2027 eine Sonderregelung vorgesehen. Gleichzeitig kann die tatsächlich erreichbare Zuschusshöhe abhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung deutlich sinken.
Die KfW bestätigt, dass der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro reduziert wird. Auch der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab diesem Zeitpunkt jeweils zum 1. Februar und 1. August um vier Prozentpunkte.
Besonders für selbstnutzende Eigentümer kann es deshalb sinnvoll sein, einen ohnehin geplanten Heizungstausch frühzeitig vorzubereiten.
KfW-Heizungsförderung 2027 bis 2029 im Überblick
Wie stark sich die Änderungen auf die mögliche Förderung auswirken, zeigt die folgende Übersicht. Neben der Entwicklung der förderfähigen Kosten sind darin die Grundförderung, der Klimageschwindigkeitsbonus, der Einkommensbonus sowie der jeweils rechnerisch maximal mögliche Zuschuss dargestellt.

KfW-Heizungsförderung 2027–2029: Entwicklung der förderfähigen Kosten, Boni und des rechnerisch maximal möglichen Zuschusses für die erste Wohneinheit. Stand: 23.09.2026.
Was ändert sich bei der Heizungsförderung ab 2027?
Die Übersicht zeigt, dass sich die KfW-Heizungsförderung ab 2027 schrittweise verändert. Während die Grundförderung grundsätzlich bei 30 Prozent bleibt, reduzieren sich sowohl die maximal anrechenbaren Kosten für die erste Wohneinheit als auch der Klimageschwindigkeitsbonus.
Im Januar 2027 können für die erste Wohneinheit noch bis zu 28.000 Euro als förderfähige Kosten berücksichtigt werden. Unter den Voraussetzungen für die maximale Förderquote von bis zu 80 Prozent ergibt sich daraus rechnerisch ein Zuschuss von bis zu 22.400 Euro.
Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit zunächst auf 27.250 Euro. Anschließend wird er jeweils zum 1. Februar und 1. August eines Jahres um weitere 750 Euro reduziert. Die KfW sieht diese halbjährliche Absenkung ausdrücklich vor.
Klimageschwindigkeitsbonus läuft schrittweise aus
Parallel dazu wird der Klimageschwindigkeitsbonus schrittweise reduziert.
Im Januar 2027 beträgt er noch 16 Prozent. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt er auf 12 Prozent, ab dem 1. August 2027 auf 8 Prozent. Zum 1. Februar 2028 reduziert er sich auf 4 Prozent. Für Anträge ab dem 1. August 2028 wird kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr gewährt.
Der Bonus kommt allerdings nicht automatisch bei jedem Heizungstausch zum Einsatz. Er richtet sich an selbstnutzende Eigentümer und setzt unter anderem voraus, dass bestimmte bestehende Heizungen ersetzt werden. Dazu gehören beispielsweise funktionsfähige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen sowie mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizungen.
Durch das Auslaufen des Klimageschwindigkeitsbonus reduziert sich auch die rechnerisch maximal erreichbare Förderquote.
Während im Januar und unter bestimmten Voraussetzungen auch noch von Februar bis Juli 2027 bis zu 80 Prozent möglich sind, liegt die rechnerische Maximalquote ab August 2027 bei 78 Prozent und ab Februar 2028 bei 74 Prozent. Nach dem Wegfall des Klimageschwindigkeitsbonus ab August 2028 liegt die reguläre Förderobergrenze bei maximal 70 Prozent.
Eine Ausnahme gilt für bestimmte selbstnutzende Eigentümer mit besonders niedrigem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen: Hier kann nach den aktuellen KfW-Regelungen eine Obergrenze von bis zu 80 Prozent gelten.
So sinkt der maximal mögliche Zuschuss bis 2029
Neben den sinkenden Bonus-Prozentsätzen wirkt sich auch die schrittweise Reduzierung des Förderhöchstbetrags auf die mögliche Zuschusshöhe aus.
Ab August 2029 liegt der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit nach der vorgesehenen Staffelung bei 23.500 Euro. Bei einer Förderquote von maximal 70 Prozent ergibt sich daraus rechnerisch ein Zuschuss von bis zu 16.450 Euro.
Zum Vergleich: Im Januar 2027 sind bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten und einer Förderquote von bis zu 80 Prozent rechnerisch noch maximal 22.400 Euro möglich.
Damit reduziert sich der in der Übersicht dargestellte maximale Zuschuss zwischen Januar 2027 und August 2029 um 5.950 Euro.
Wie hoch die Förderung im Einzelfall tatsächlich ausfällt, hängt allerdings von den persönlichen Voraussetzungen, der Art der neuen Heizung, dem Einkommen sowie den tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten ab.
Einkommensbonus bleibt ein wichtiger Bestandteil
Für selbstnutzende Eigentümer kann zusätzlich ein Einkommensbonus berücksichtigt werden. Entscheidend ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen.
Nach den derzeitigen KfW-Regelungen beträgt der Einkommensbonus:
- 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro,
- 30 Prozent bis 40.000 Euro,
- 10 Prozent bis 50.000 Euro.
Lebt mindestens ein minderjähriges Kind mit Kindergeldberechtigung im Haushalt, erhöht sich die jeweilige Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro. Dadurch kann der 10-prozentige Einkommensbonus bei entsprechenden Familien beispielsweise noch bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 60.000 Euro möglich sein.
Der Einkommensbonus gilt für die selbstgenutzte Haupt- beziehungsweise alleinige Wohneinheit.
Wärmepumpen: Sonderregelung ab 2027 geplant
Für Wärmepumpen ist im ersten Quartal 2027 eine weitere wichtige Änderung vorgesehen.
Nach den derzeit veröffentlichten KfW-Angaben soll die Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 Prozent sinken. Gleichzeitig ist für Wärmepumpen, die innerhalb der Europäischen Union gefertigt, gebaut beziehungsweise zusammengebaut wurden, ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent vorgesehen.
Bei einer entsprechend qualifizierten Wärmepumpe wären damit weiterhin insgesamt 30 Prozent aus Grundförderung und Wertschöpfungsbonus möglich. Für Wärmepumpen, die außerhalb der EU gefertigt, gebaut beziehungsweise zusammengebaut wurden, soll die Grundförderung dagegen auf 15 Prozent sinken.
Da die KfW die Einführung des Wertschöpfungsbonus derzeit für das erste Quartal 2027 ankündigt, sollten Eigentümer, die 2027 oder später eine Wärmepumpe einbauen möchten, vor der Antragstellung unbedingt die dann geltenden Förderbedingungen prüfen.
Was bedeutet das für Eigentümer?
Bei einem geplanten Heizungstausch wird der Zeitpunkt der Antragstellung künftig stärker darüber entscheiden, welche maximale Fördersumme erreichbar ist.
Das liegt vor allem an zwei Entwicklungen: Einerseits sinkt der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit ab Februar 2027 halbjährlich. Andererseits wird der Klimageschwindigkeitsbonus Schritt für Schritt reduziert und entfällt ab August 2028 vollständig.
Ein früherer Antrag kann deshalb bei ansonsten identischen Voraussetzungen einen höheren möglichen Zuschuss bedeuten. Das sollte jedoch nicht dazu führen, einen Heizungstausch übereilt durchzuführen. Neben der Förderung sollten unter anderem die technische Eignung des Gebäudes, die Investitionskosten und die langfristigen Betriebskosten der neuen Heizungsanlage berücksichtigt werden.
Fazit
Die KfW-Heizungsförderung bleibt auch in den kommenden Jahren ein wichtiger Baustein für die Finanzierung eines Heizungstauschs. Die Förderbedingungen verändern sich allerdings deutlich.
Besonders relevant sind die halbjährlich sinkenden förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit und das schrittweise Auslaufen des Klimageschwindigkeitsbonus. Dadurch kann der rechnerisch maximal mögliche Zuschuss im Laufe der kommenden Jahre spürbar zurückgehen.
Wer ohnehin einen Heizungstausch plant, sollte deshalb frühzeitig prüfen, welche Förderung für das eigene Gebäude infrage kommt und wie sich der geplante Zeitpunkt der Antragstellung auf die mögliche Zuschusshöhe auswirkt.
Bei Wärmepumpen sollte zusätzlich die für 2027 angekündigte Regelung zum Wertschöpfungsbonus berücksichtigt werden. Vor der Antragstellung empfiehlt es sich grundsätzlich, die zu diesem Zeitpunkt gültigen Förderbedingungen direkt bei der KfW zu prüfen.
Hinweis: Die dargestellten Werte und Regelungen entsprechen dem Informationsstand vom 24.09.2026. Förderbedingungen können sich ändern. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen der KfW. Die Förderung steht außerdem unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel; ein Rechtsanspruch besteht grundsätzlich nicht.
Quellen
KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (Zuschuss 458)
Hier finden sich unter anderem die aktuellen Förderhöchstbeträge, die Grundförderung, die Regeln für den Klimageschwindigkeitsbonus und den Einkommensbonus sowie der Hinweis auf die Absenkung der förderfähigen Kosten ab Februar 2027.
KfW: Heizungsförderung für Privatpersonen – Zuschuss 458
KfW – Anpassungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Die KfW erläutert hier die seit Juli 2026 geltenden beziehungsweise angekündigten Änderungen, darunter die halbjährliche Reduzierung des Förderhöchstbetrags, die Entwicklung des Klimageschwindigkeitsbonus, den Einkommensbonus und den geplanten Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen.
KfW: Anpassungen in der BEG
KfW – Presseinformation zu den Anpassungen der BEG
Die KfW nennt hier ausdrücklich die für das erste Quartal 2027 geplante Änderung bei Wärmepumpen: 15 Prozent Grundförderung sowie zusätzlich 15 Prozent Wertschöpfungsbonus für entsprechend innerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen.
KfW: Anpassungen in den KfW-Produkten der BEG
Stand der Informationen: 24.09.2026.
